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Rechtliches

AwSV §46 Eigenkontrolle: Was Tankstellenbetreiber wissen müssen

AwSV §46 verpflichtet jeden Tankstellenbetreiber zur regelmäßigen Eigenkontrolle. Wir erklären, was das bedeutet, welche Fristen gelten und wie digitale Apps die Dokumentation vereinfachen.

15. Oktober 2025·2 Min. Lesezeit·
AwSV§46EigenkontrolleBetreiberpflicht

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt in §46 die Betreiberpflichten für Tankstellen und Tanklager. Wer eine Anlage betreibt, die mit Kraftstoff oder anderen wassergefährdenden Stoffen umgeht, muss eine regelmäßige Eigenkontrolle durchführen und dokumentieren.

Was verlangt AwSV §46 konkret?

§46 AwSV schreibt vor, dass Betreiber ihre Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen und die Ergebnisse schriftlich festhalten müssen. Dabei geht es um:

  • Sichtkontrollen der Zapfsäulen, Zapfschächte und des Abfüllplatzes
  • Funktionsprüfungen von Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber und Überfüllsicherung
  • Kontrolle des Leichtflüssigkeitsabscheiders (LFA)
  • Dokumentation aller Befunde im Eigenkontrollbuch (Betriebstagebuch)

Die technischen Details sind in der TRwS 781:2024 (ehemals DWA-A 781) konkretisiert.

Welche Fristen gelten?

| Kontrollintervall | Maßnahme | |---|---| | Täglich | Sichtkontrolle Zapfsäulen, Zapfschächte, Abfüllplatz | | Monatlich | Funktionsprüfung LFA, Grenzwertgeber-Test | | Jährlich | Betriebsprüfung, Wartungsnachweise | | Alle 5 Jahre | ZSE-Sachverständigenprüfung (in Schutzgebieten alle 2,5 Jahre) |

Was passiert bei Verstößen?

Fehlt die Eigenkontrolldokumentation oder wird sie mangelhaft geführt, drohen bei der ZSE-Sachverständigenprüfung Mängelberichte — und im schlimmsten Fall Betriebsuntersagungen durch die zuständige Behörde. Außerdem kann fehlende Dokumentation im Schadensfall die Haftung des Betreibers erheblich verschärfen.

Digitale Eigenkontrolle als Lösung

Das klassische Klemmbrett-Protokoll erfüllt zwar formal die Anforderungen, birgt aber Risiken: unleserliche Einträge, verlorene Seiten, kein Backup. Moderne Apps wie TankstellenEK führen die Protokolle digital nach TRwS 781:2024 und exportieren auf Knopfdruck eine vollständige PDF-Akte für den Sachverständigen.

Fazit

AwSV §46 ist keine bürokratische Pflicht, sondern Schutz — vor Umweltschäden, Haftungsrisiken und behördlichen Auflagen. Wer die Eigenkontrolle digital organisiert, spart Zeit und ist bei der nächsten ZSE-Prüfung bestens vorbereitet.

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