AwSV §46 für Tankstellenbetreiber: Eigenkontrolle verständlich erklärt
Was regelt AwSV §46? Welche Prüfpflichten haben Tankstellenbetreiber täglich, monatlich und alle 5 Jahre? Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Anforderungen praxisnah — ohne Juristendeutsch.
1. Was ist AwSV §46 und für wen gilt er?
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist seit 1. August 2017 bundesweit in Kraft und löste die Länder-VAwS ab. §46 AwSV regelt die Betreiberpflichten zur Überwachung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) wassergefährdender Stoffe.
Jede Tankstelle in Deutschland ist eine LAU-Anlage im Sinne der AwSV. Benzin und Diesel sind als Gemische der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) eingestuft — der höchsten Gefährdungsstufe. Damit gelten die strengsten Prüfpflichten.
2. Welche Anlagen sind betroffen?
Betroffen sind alle Anlagen, in denen Kraftstoffe der WGK 3 gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden:
- • Öffentliche Tankstellen (Straßen- und Autobahntankstellen)
- • Freie Tankstellen und bft-Mitgliedsstationen
- • Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft (Hoftankstellen)
- • Betriebstanklager in Speditionen und Fuhrparks
- • Bootstankstellen an Seen und Häfen
- • Flugplatz-Tankstellen (Avgas, Jet-A1)
Die konkrete Gefährdungsstufe (A bis D) richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Anlage und der WGK des Stoffes — und bestimmt, welche Prüfintervalle gelten.
3. Prüfintervalle im Überblick
4. Was muss täglich geprüft werden?
Nach TRwS 781:2024 (DWA-A 781) müssen täglich folgende Punkte sichtgeprüft und im Eigenkontrollbuch dokumentiert werden:
- • Zapfsäulen: Dichtheit, Beschädigungen, Kraftstoffspuren
- • Zapfschächte (Domschächte): Wassereinbruch, Kraftstoffreste, Füllstandsanzeigen
- • Abfüllplatz: Entwässerungsrinne, Abscheidereintritt
- • Grenzwertgeber / Überfüllsicherung: optische Prüfung
- • Leckagedetektion: Kontrollleuchten und Anzeigesysteme
5. Die 5-jährige ZSE-Sachverständigenprüfung
Alle 5 Jahre — in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre — muss ein zugelassener AwSV-Sachverständiger (DEKRA, TÜV, zugelassenes Sachverständigenbüro) die gesamte Anlage prüfen. Dabei verlangt der Sachverständige die vollständige Eigenkontroll-Akte der letzten 5 Jahre. Fehlende Protokolle führen zu Mängeln im Prüfbericht.
6. Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen AwSV §46 können nach AwSV §69 mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei überfälliger ZSE-Prüfung kann die Untere Wasserbehörde eine Stilllegungsanordnung erlassen — mit sofortiger Betriebsunterbrechung.
7. Wie TankstellenEK §46-Compliance vereinfacht
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